Allgemeine Geschäftsbedingungen

für die Personenschiffahrt Oberelbe (kurz Reederei)
für Tagesreisen, Chaterung, Veranstalltungen und Vermittlung von Leistungen


Die Leistungen gegenüber unseren Fahrgästen werden ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland und unserem darauf basierenden nachfolgenden allgemeinen Beförderungsbedingungen erbracht. Mit dem Vertragsabschluss, Spätestens jedoch mit dem Betreten des Schiffes, erkennt der Fahrgast diese Bedingungen für die Rechtsbeziehungen mit uns als verbindlich an.
Wir als Reederei erbringen unsere Leistungen, nehmen aber auch Leistungen Dritter in Anspruch bzw. führen die Vermittlung derartiger Leistungen durch im Fall der Inanspruchnahme bzw. Vermittlung von Leistungen Dritter haften wir als Reederei nur, soweit diese Dritten ihrerseits in Anspruch genommen werden können.

1. Abschluss des Reisevertrages

Mit der Anmeldung bietet der Kunde der Reederei den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich erfolgen. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch die Reederei zustande.
Die Annahme bedarf keiner besonderen Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluss wird die Reederei dem Kunden die Reisebestätigung (Fahrausweis bzw. Bestätigungsschreiben) aushändigen. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot der Reederei vor, an das diese für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Reisende oder die Gruppe innerhalb der Buchungsfrist der Reederei die Annahme erklärt. Auch sonstige Vereinbarungen und Nebenabreden bedürfen schriftlicher Bestätigung.
Bei ausdrücklich und eindeutig im Prospekt, den Reiseunterlagen und in den sonstigen Erklärungen als vermittelt bezeichneten Fremdleistungen ist die Reederei lediglich Reisevermittler. Bei diesen Reisevermittlungen ist eine vertragliche Haftung als Vermittler ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, Hauptpflichten aus dem Reisevermittlervertrag betroffen sind, eine zumutbare Möglichkeit zum Abschluss einer Versicherung besteht oder zugesicherte Eigenschaften fehlen. In diesen Fällen haftet die Reederei als Veranstalter insofern grundsätzlich nur für die Vermittlung, nicht jedoch für die vermittelten Leistung selbst (Vergleiche §§ 675,631 BGB). Für diese Vertragsabschlüsse gelten die Bestimmungen der Ziffer 1 sinngemäß.
Schriftliche Bestätigungen an unsere Kunden gelten als nach dem gewöhnlichen Postlauf zugegangen, wenn sie von uns unter der zuletzt bekannt gewordenen Anschrift abgesandt worden sind. Ihr Zugang wird unterstellt, wenn sich ein von der Reederei abgezeichneter Durchschlag im Besitz der Reederei befindet.

2. Zahlung

Für die Leistung der Reederei hat der Fahrgast/Veranstalter/Charterer im Voraus das Fahrgeld und das gastronomische Entgelt zu entrichten. Die Höhe des Fahrgeldes richtet sich nach der Fahrstrecke, Dauer des Schiffeinsatzes sowie der Anzahl der Fahrteilnehmer bzw. besonderer Vereinbarungen. Das gastronomische Entgelt wird bestimmt durch den Umfang der von der Reederei/ vom Veranstalter für die Teilnehmer ausgewählten Bordverpflegung, dem tatsächlichen Getränkeverzehr und sonstige Leistungen.
Schiffahrtsstrecke, Einsatzdauer sowie Fahrgeld und Entgelt für die Bordverpflegung werden für die Sonderfahrt schriftlich vereinbart. Die Getränkepreise ergeben sich aus der geltenden Getränkekarte an Bord.
Die von uns erbrachten Dienstleistungen und Lieferungen sind nach Rechnungstellung ohne Abzug sofort zur Zahlung fällig. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung sind wir berechtigt, ohne Mahnung Verzugszinsen in Höhe der jeweiligen Bankkreditkosten zu berechnen. Bei Erstgeschäften und größeren Aufträgen können Teilzahlungen verlangt werden. Wir sind berechtigt, Zahlungen unserer Kunden auch entgegen deren Bestimmungen nach unserer Wahl zur Tilgung älterer Verbindlichkeiten zu verwenden.

3. Gegenstand der Beförderung und Ordnung an Bord

Wir befördern grundsätzlich nur Personen. Eine Gepäckbeförderung ist an Bord nicht vorgesehen. Lediglich Kinderwägen, Fahrräder und Rollstühle von Fahrgästen werden in begrenztem Umfang nach Maßgabe der vorhandenen Möglichkeiten mitgenommen. Tiere dürfen nur mit Zustimmung der Schiffsführung mitgeführt werden.
Jeder Fahrgast hat sich an Bord so zu verhalten, dass der Schiffsbetrieb nicht behindert und andere Mitreisende nicht gefährdet oder belästigt werden. Allen Anordnungen der Schiffsführung ist im Interesse der Sicherheit des Schiffes und der Personen an Bord unverzüglich Folge zu leisten. Fahrgäste, die nachhaltig gegen die Ordnung an Bord verstoßen, gesetzliche oder behördliche Vorschriften verletzen, Sachbeschädigungen verüben oder andere Fahrgäste belästigen, können von der Weiterfahrt ausgeschlossen werden, ohne dass ihnen dadurch irgendwelche Ersatzansprüche entstehen. Nach Feststellung der Personalien erfolgt ggf. ihre Übergabe an die Polizeibehörde an der nächsten Schiffsstation.

4. Fundsachen

An Bord gefundene Gegenstände sind unverzüglich der Schiffsführung zu übergeben. Ein Anspruch auf Finderlohn besteht nicht.

5. Pfandrecht

An allen vom Auftraggeber eingebrachten Sachen jeder Art ist hinsichtlich sämtlicher unserer Forderungen mit der Einbringung ein Pfandrecht bestellt.

6. Leistungen

Die Leistungen des Reeders richten sich nach der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgeblichen Leistungsbeschreibung laut Prospekt bzw. Auftragsbestätigung sowie den weiteren schriftlich getroffenen Vereinbarungen. Zusätzliche Zusicherungen, Nebenabreden oder vereinbarte Sonderwünsche der Reisenden haben nur Gültigkeit, wenn sie in die Reisebestätigung aufgenommen sind. Die Prospektangaben und Reisebestätigungen sind für den Reeder neben den allgemeinen Geschäftsbedingungen bindend. Der Reeder behält sich jedoch vor und hat ausdrücklich das Recht aus sachlich berechtigten erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen (z.B. höherer Gewalt wie Hochwasser, Niedrigwasser, aus nautisch/technischen Gründen, Schleusensperrungen oder in vertretbarer Zeit unlösbarer technischer Mängel) vor Vertragsabschluss konkrete Änderungen zu erklären und vorzunehmen. Ersatzansprüche entstehen in diesen Fällen nicht.

7. Sonderfahrten

Bei Sonderfahrten stellen wir einen Vertragspartner - im folgenden kurz Veranstalter genannt - gegen Entgelt Verkehrsflächen des Schiffes für einen bestimmten Zeitraum zur alleinigen Nutzung für sich und die von ihm vorgesehenen Fahrtteilnehmer zur Verfügung. Unsere Leistung umfasst in diesen Fällen die Beförderung des Veranstalters und seiner Teilnehmer, ebenso die vollständige gastronomische Versorgung aller Personen an Bord während dieser Zeit. Das Mitbringen oder Verlosen von Speisen und Getränken, der Verkauf von Süß- und Tabakwaren, Postkarten, Fotos, Reiseandenken oder sonstiger Waren und Leistungen an Bord durch den Veranstalter, einzelne seiner Fahrteilnehmer oder sonstiger Dritte ist nicht gestattet. Abweichungen hiervon bedürfen vorheriger schriftlicher Vereinbarung.

8. Reiseabbruch

Wird die Reise infolge eines Umstandes abgebrochen (z.B. Krankheit), so ist der Reeder verpflichtet, bei den Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendungen sowie erzielter Erlöse aus der Verwertung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen zu erreichen. Das gilt nicht, wenn völlig unerhebliche Leistungen betroffen sind oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen. Bei Störungen oder Beendigung der Reise durch Gefährdung oder Beeinträchtigung jeglicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie höhere Gewalt, Hochwasser, Niederwasser, Schleusensperrungen, Havarien etc. berechtigen beide Teile zur Kündigung des Reisevertrages. In diesen Fällen kann der Fahrgast oder die Fahrgastgruppe für die nicht mehr zu erbringenden Reiseleistungen eine nach § 638 Abs. 3 BGB zu bemessene Entschädigung verlangen. Dies gilt insbesondere, wenn bereits gebuchte Leistungen noch zahlungsbefreiend storniert werden können. In diesen Fällen ist aber auch der Fahrgast verpflichtet, die ihm zumutbaren Schritte zu unternehmen, um evtl. Schäden so gering wie möglich zu halten.

9. Beschädigungen

Für Beschädigungen oder Verlust von festem oder mobilem Inventar und Gerät des Schiffes einschließlich der gesamten Einrichtung, die während der Veranstaltung verursacht werden, haftet der Veranstalter ohne gesonderten Verschuldensnachweis.

10. Fälligkeit der Zahlung

Alle Zahlungen für Fahrgeld, Charter- und Restaurantleistungen sind an uns ohne jeden Abzug zu leisten, und zwar - sofern unserer schriftlichen Bestätigung nichts anderes vorgesehen ist wie folgt:

  1. Innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Auftragsbestätigung 10 % des Entgelts.
  2. 20 Tage vor Fahrtbeginn ist der Rechtsbetrag des vereinbarten Entgelts fällig.
  3. Bei Fahrten mit freier Verzehrwahl, bei denen der Veranstalter für den gesamten Verzehr aufkommt, sind 80 % des zu erwartenden gastronomischen Entgelts am Fahrtag vor Beginn der Fahrt als Abschlag zu entrichten. Die Schlussrechnung erfolgt nach Abschluss der Fahrt durch Rechnungslegung.

11.1. Rücktritt durch den Kunden

Der Fahrgast oder Veranstalter kann jederzeit vor Reisebeginn von der gebuchten Reise zurücktreten. Maßgebend ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei der Reederei. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann die Reederei Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und entstandenen Aufwendungen verlangen.

Bei Rücktritt ab Vertragsabschluss:

  1. bis zu einem Monat vor Charter-Beginn:
    20 % vom Charterpreis einschl. Restaurationsleistungen
  2. bis 8 Tage vor Chartertermin:
    50 % vom Charterpreis einschl. Restaurationsleistungen
  3. weniger als 8 Tagen vor Chartertermin:
    70 % vom Charterpreis einschl. Restaurationsleistungen

Bei Stornierungen eines von uns bestellten und fest gebuchten Alleinunterhalters sind bis 8 Tage vor Reisebeginn 50 % des von uns vereinbarten Honorars zu entrichten, danach das volle Entgelt.

11.2. Rücktritt und Kündigung durch die Reederei bei eigenen Veranstaltungen

Die Reederei kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise von Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Vertrag kündigen:

  1. ohne Einhaltung einer Frist:
    Wenn der Reisende die Durchführung der Reise, ungeachtet einer Abmahnung durch die Reederei, nachhaltig stört oder sich vertragswidrig verhält.
  2. 2 Wochen vor Reiseantritt:
    Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen Mindestteilnehmerzahl. Der Kunde erhält dann den bereits bezahlten Reisepreis zurück.
  3. bis 4 Wochen vor Reiseantritt:
    Wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für die Reederei deshalb nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für die Reise so gering ist, dass die Reederei für die im Fall der Durchführung der Reise entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf diese Reise bedeuten würde. Dem Kunden muss dann ein Ersatzangebot gemacht werden. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Zusätzlich wird ihm sein Buchungsaufwand pauschal erstattet, sofern er von einem Ersatzangebot keinen Gebrauch gemacht hat.

12. Abwicklungshinweise

Nur von uns schriftlich bestätigte Schiffeinsätze sind für uns verbindlich. Soweit Vermittler auftreten, sind diese lediglich zur Vorbereitung des Vertragsabschlusses befugt und auch nicht für uns zum Inkasso berechtigt.
Bestellungen für die Bordverpflegung können bis zum 5. Tag vor Durchführung der Fahrt nach Maßgabe unserer zur Auswahl gestellten Verpflegungsvorschläge verändert werden. Verbindlich für uns sind dabei nur solche Veränderungen, die uns vom Veranstalter schriftlich bis zu diesem Zeitpunkt zugehen. Danach tolerieren wir nur noch Minderabnahmen von bis zu 5 % der vorbestellten Leistungen. Weitergehende Unterschreitungen gehen zu Lasten des Veranstalters.
Die ggf. erforderliche Anmeldung bei der Bezirksdirektion der GEMA ist Aufgabe des Charterers bzw. Veranstalter.

13. Haftungshinweise

Wird durch höhere Gewalt - z.B. Nebel, Hoch- oder Niedrigwasser, durch Arbeitsniederlegung, Havarien, Schifffahrtssperrungen oder ähnliche Betriebsstörungen oder -unterbrechungen - eine Änderung erforderlich oder kann aus solchen Gründen eine Fahrt nicht oder nur zum Teil ausgeführt werden, so kann der Veranstalter daraus keinen Ersatz- oder Entschädigungsansprüche herleiten. Er hat nur Anspruch auf Erstattung bzw. Teilerstattung des vorausbezahlten, nicht in Anspruch genommenen Entgelts, lt. Ziffer 8 dieser Bedingungen.
Für Schäden, die die Teilnehmer an Bord verursachen, haftet der Veranstalter bzw. Charterer.

14. Reedereihaftung gegenüber Fahrgästen

Unsere Haftung gegenüber Fahrgästen richtet sich nach den deutschen gesetzlichen Vorschriften, die Schadensersatz bei Leistungsbeeinträchtigungen unsererseits grundsätzlich nur bei durch uns grob fahrlässig bzw. vorsätzlich verschuldeten Schäden vorsehen. Die Haftung für Personenschäden richtet sich nach § 5 Binnenschiffahrtsgesetz mit den entsprechenden Haftungsbeschränkungen.
Reisegepäck oder Garderobe, für die wir kein besonderes Entgelt erhoben haben, bleibt auch an Bord unter der allgemeinen Obhut des Fahrgastes. Eine Haftung wird nicht übernommen.
Für Verlust oder Beschädigung von Geld, Schmuck und sonstigen Wertsachen wird nicht gehaftet.
Soweit wir Leistungen nicht selbst erbringen, vermitteln wir diese nur für andere Verkehrs- und Leistungsträger, und zwar auch dann, wenn hierfür von uns Fahr- oder Leistungsausweise ausgestellt werden. Wir haften insoweit ausschließlich für die sorgfältige Auswahl dieser Verkehrs- und Leistungsträger, deren mögliche Eigenhaftung unberührt bleibt.
Abweichungen von Fahrplänen durch Hoch- und Niederwasser oder sonstige Verkehrsbehinderungen durch Betriebsstörungen oder durch Unterbrechungen, die von der Reederei nicht zu vertreten sind, begründen keine Ersatzpflicht. Insoweit wird auch keine Gewähr für das Einhalten von Anschlüssen übernommen.
Für alle Ansprüche, die nicht Personenschäden von Fahrgästen oder Sachschäden an ihrem Gepäck zum Inhalt haben, gilt folgende Haftung:

  1. bei leichter Fahrlässigkeit bis zur Höhe des dreifachen Einzelfahrpreises; in diesem Fall beschränkt sich die Haftung auf den vorhersehbaren Schaden.
  2. soweit wir allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich sind, haften wir nur bis zur Höhe des dreifachen Einzelfahrpreises.

Derartige Ansprüche sind innerhalb eines Monats nach Beendigung der Fahrt uns gegenüber geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Fahrgast die Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung dieser Frist verhindert war.
Fahrgäste sollen etwaige Schäden, gleich welcher Art, aus denen sich Ansprüche uns gegenüber ergeben könnten, sofort nach ihrer Entdeckung, spätestens aber bis zum Verlassen des Schiffes am Ankunftsort den zuständigen Personen an Bord anzeigen, damit ggf. erforderliche Feststellung unverzüglich getroffen werden können.
Wenn die bei uns eingebrachten Sachen gegen Feuer, Wasser, Diebstahl, Beschädigung oder jede andere Gefahr versichert werden sollen, hat der die Veranstaltung ausführende Charterer bzw. Veranstalter die Versicherung selbst abzuschließen und zu tragen.

15. Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Ansprüche ist Regensburg.

16. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen begründet nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages im Übrigen. In diesem Fall verpflichten sich die Vertragspartner schon jetzt, eine Vereinbarung zu treffen, die dem Sinn und Zweck des Vertrages am nächsten kommt.

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